§1 Reservierung
Von EUROMOBIL bestätigte Reservierungen sind
verbindlich. Abbestellungen müssen einen Kalendertag vor Mietbeginn
erfolgen. Wird nicht rechtzeitig abbestellt, ist der vereinbarte Tarif
zu entrichten.
§2 Fahrzeugrücknahme
1. Das Fahrzeug kann nur zu den normalen
Öffnungszeiten des Vermieters zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben
werden. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung
der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit
das Fahrzeug in Besitz zu nehmen.
2. Der Tachometer ist plombiert. Bei Verletzung
der Plombe oder bei Ausfall des Tachos ist der Vermieter sofort zu
verständigen. Andernfalls erfolgt eine Berechnung von 600 Kilometern
pro Tag, wobei der Mieter und der Vermieter das Recht haben, eine
niedrigere oder höhere Kilometerzahl nachzuweisen.
§3 Mietpreise
Der Vermieter ist berechtigt, vor Überlassung
des Fahrzeugs an den Mieter eine Mietvorauszahlung zu verlangen. Ansonsten
ist der Mietpreis bei Fahrzeugrückgabe fällig. Befindet
sich der Mieter in Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszins 3%
über dem Basis-Zinssatz der Bundesbank, wobei es dem Mieter freigestellt
ist, einen geringeren als den hier vereinbarten Verzugsschaden nachzuweisen.
§4 Kraftstoff
Der Vermieter überlässt das Fahrzeug
in verkehrssicherem Zustand mit vollem Kraftstofftank. Der Mieter
ist verpflichtet, das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Kraftstoffkosten
hat der Mieter zu tragen.
§5 Fahrzeugbenutzung
- Das Fahrzeug ist nur durch den oder die im Mietvertrag
genannten Fahrer/-innen zu benutzen.
- Dem Mieter ist es nicht
gestattet, an Motorsport- und ähnlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
Das gleiche gilt für Auslandsfahrten, es sei denn, der Vermieter
hat dies ausdrücklich schriftlich genehmigt.
- Öl, Wasserstand und Reifendruck sind
während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren.
Verletzt der Mieter diese Pflichten, haftet er für die daraus
entstehenden Schäden.
- Bei LKW-Anmietung sind
die Bestimmungen des Güterkraftverkehrs-Gesetzes (GüKG)
zu beachten.
- Wenn während der
Mietzeit Reparaturen notwendig werden, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit
des Fahrzeugs gewährleisten, dürfen solche Reparaturaufträge
nur in Auftrag gegeben werden, wenn der Vermieter dem ausdrücklich
zugestimmt hat oder wenn die voraussichtlichen Kosten DM 200,00 nicht
übersteigen. Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer
Belege erstattet, soweit der Mieter nicht für die Reparatur selbst
haftet.
- Bei jedem Unfall ist
sofort die Polizei hinzuzuziehen und dafür Sorge zu tragen, dass
der Unfall und die Unfallfolgen polizeilich aufgenommen werden. Der
Vermieter ist sofort zu verständigen. Beweismittel sind zu sichern,
die Namen und Anschriften der Beteiligten festzustellen sowie alles
zu tun, was zur Aufklärung der Schadensursache und des Hergangs
gehört. Der Mieter darf kein Schuldanerkenntnis abgeben oder
durch schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche
vorgreifen.
§6 Versicherung
Das Fahrzeug ist nach den "Allgemeinen Bedingungen
für die Kraftfahrzeugversicherung" (AKB), den " Allgemeinen
Bedingungen für die Versicherung gegen Veruntreuung von Selbstfahrervermietfahrzeugen"
(ABVVS) sowie den "Zusatzbedingungen zu den ABVVS" und den
gesetzlichen Bestimmungen versichert. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
Unbegrenzte Deckung, bei Personenschäden DM 15 Millionen je geschädigter
Person.
§7 Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten
Unfallschäden am gemieteten Fahrzeug nur für die Reparaturkosten
und beschränkt sich auf den in der jeweils gültigen Preisliste
angegebenen Höchstbetrag.
2. Der Mieter haftet unbeschränkt,
wenn er den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht
oder aber der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit
entsteht. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten
der zulässigen Durchfahrtshöhe (§41 Abs.2 Ziff. 6 StVO)
verursacht werden.
3. Der Mieter haftet auch unbeschränkt
für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen hierzu
nicht berechtigten Dritten oder durch verbotene Nutzung (Motorsport
u.a., Benutzung des Fahrzeugs durch Straftaten, auch wenn diese nur
nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, Weitervermietung)
oder durch unsachgemäße Behandlung oder durch das Ladegut
entstanden sind.
4. Wird eine Haftungsbeschränkung
gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts vereinbart, wird der
Vermieter den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung
mit Selbstbeteiligung für Schäden am angemieteten Fahrzeug
freistellen. Eine solche Freistellung erfolgt nicht hinsichtlich der
Schäden, die aus verbotener Nutzung oder Verletzung der Verpflichtung
des Mieters zum Verhalten bei Unfällen herrühren.
5. Wird vom Mieter eine Insassen-Unfallschutz-Versicherung
abgeschlossen, gelten folgende Deckungssummen nach dem Pauschalsystem
als vereinbart: Im Todesfall DM 50.000,00, Dauer-Invalidität
DM 100.000,00.
6. Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen
Haftung.
§ 8 Haftung des Vermieter
Der Vermieter haftet für die dem Mieter schuldhaft
zugefügten Personenschäden. Die Haftung für Sach- und
Vermögensschäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug
abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Alle weitergehenden
Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.
§9 Personaldaten
Der Vermieter wird mit der Weiterleitung des Vermietauftrages
an die EUROMOBIL Autovermietung GmbH und von dort an den Volkswagen
Konzern beauftragt. Der Mieter ist damit einverstanden, dass EUROMOBIL
die Vertragsdaten speichert und diese über den zentralen Warnring
dem Bundesverband der Autovermieter Deutschland e.V., Grafenberger
Allee 363, 40235 Düsseldorf, an die bei diesem angeschlossenen
Autovermietungsunternehmen im Falle nicht vertragsgemäßen
Verhaltens zusammen mit dem jeweiligen Anlass (z.B. Fahrzeug nicht
oder verspätet zurückgebracht, falsche Angaben bei Anmietung,
falsche bzw. verlustig gemeldete Ausweise vorgelegt, Nichterfüllung
von Zahlungsverpflichtungen, Vertragsverletzungen etc.)meldet, soweit
dies zur Wahrung der berechtigten Interessen von EUROMOBIL, eines
angeschlossenen Partners des Bundesverbandes der Autovermieter Deutschland
e.V. oder der Allgemeinheit erforderlich ist und kein Grund zur Annahme
besteht, dass der Mieter ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss
dieser Datenübermittlung hat. Der Vermieter und EUROMOBIL werden
ermächtigt, Auskünfte über den Mieter bei dem Bundesverband
der Autovermieter Deutschland e.V. einzuholen. Der Bundesverband der
Autovermieter Deutschland e.V. wird hiermit zu dieser Auskunftserteilung
ermächtigt.
Bundesverband der Autovermieter Deutschland e.V.
speichert die Daten, um den ihm angeschlossenen Autovermietern Informationen
zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit von Kunden und/oder
zur Aufdeckung von Vertragsverletzungen geben zu können. Er stellt
diese Daten seinen Vertragspartner zur Verfügung, wenn diese
ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft
darlegen. Der Bundesverband der Autovermieter Deutschland e.V. übermittelt
nur objektive Daten, ohne Angaben des meldenden Unternehmens (Autovermieter
u.a.. Subjektive Werturteile, persönliche Verhältnisse oder
andere als die oben genannten Verhaltensweisen sind in den Auskünften
nicht enthalten. Der Mieter kann bei dem Bundesverband der Autovermieter
Deutschland e.V. Auskunft über die dort jeweils gespeicherten
Daten erhalten.
§10 Nichtigkeit/Nebenabreden/Schriftform
Die Nichtigkeit einer oder mehrerer der Bestimmungen
dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Für
Änderungen dieses Vertrages ist Schriftform vereinbart. Die Schriftform
kann auch nicht durch mündliche Vereinbarungen abbedungen werden.
§11 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Ansprüche
aus dem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Dies gilt auch für
Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.
§12 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang
mit diesem Vertrag ist Gerichtsstand der Sitz des Vermieters, soweit
a) der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen (§38,Abs.1 ZPO) ist,
b) der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Stand März 2000
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